Die Stadtverordnetenversammlung möge beschließen:
Der Magistrat wird beauftragt:
A) Die vorgesehene Erhebung von 50 Prozent der Hundesteuer für Personen die laufende Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Bundessozialhilfegesetz beziehen oder solchen wirtschaftlich gleichstehen, wird zurückgenommen.
Um Missverständlichkeiten zu vermeiden, sollte allerdings im betreffenden Absatz zur Voraussetzung für die Steuerbefreiung, statt “Haftpflichtversicherung” der Begriff “Hundehaftpflichtversicherung” verwendet werden.
B) Die ausschließlich auf das Darmstädter Tierheim bezogene Änderung der Steuerbefreiung
(Paragraph 6 d)) wird wie folgt geändert:
“Hunde die von ihrem Haltern aus einem Tierheim erworben wurden, müssen durch Vorlage eines Abgabevertrages die anerkannte allgemeine Gemeinnützigkeit des betreffenden Tierheimes nachweisen.
Begründung:
Zu A) Das in der Vorlage, als Änderungsgrund, aufgeführte Urteil des Hess. Verwaltungsgerichtshofes bezieht sich darauf, das der ordnungspolitische Charakter der Hundesteuer wäre die Hundhaltung in Grenzen zu halten.
Dies greift als Begründung in dem Falle nicht.
Denn hier ist der Abschluss einer (Hunde)haftpflichtversicherung Voraussetzung für die Steuerbefreiung.
Damit ist die Steuerbefreiung auch Anreiz eine (Hunde)haftpflichtversicherung abzuschließen.
Bei Wegfall der Steuerbefreiung, könnte die finanzielle Situation der betroffenen Personengruppe diese dazu zwingen, die leider nicht gesetzlich vorgeschriebene Hundehaftpflichtversicherung zu kündigen (mit allen negativen Konsequenzen bei evtl. Personen und Sachschäden), um das Geld für die Hundesteuer aufzubringen.
Ebenso könnte es dazu führen das Hunde nicht mehr angemeldet werden (dadurch ginge jede Kontrolle verloren).
Die finanzielle Situation könnte auch dazu führen Hunde auszusetzen oder im besten (?) Falle dem Tierheim zu übergeben.
Was wiederum der vorgesehenen Entlastung des Tierheimes widerspräche.
(Es ist, zum Glück für alle Hundeliebhaber in Darmstadt, also hier nicht die Frage, ob die Darmstädter Hundesteuersatzung den Charakter besitzen soll, die Hundhaltung in Darmstadt einzuschränken bzw. zu minimieren.)
Zu B) Die hier beabsichtigte Einschränkung der bis zu zweijährigen Steuerbefreiung allein auf das Tierheim Darmstadt widerspricht dem Sinne des Tierschutzes.
In der alten Fassung der Hundesteuersatzung lag der Fehler in der zu allgemeinen Formulierung “Tierheim”.
Jeder Züchter oder was immer konnte bzw. kann sich “Tierheim” nennen und damit mussten auch Erwerbern von Hunden aus privaten oder kommerziellen Zuchtbetrieben die Steuerbefreiung stattgegeben werden.
Das kann in der Verwaltung zu Irritationen führen.
Es gilt aber den Tierschutz respektive alle Tierheime, die im Sinne des Tierschutzes wirken zu unterstützen.
Deshalb sollen nur noch Halter, deren Hunde aus nachweislich gemeinnützig im Sinne des Tierschutzes handelnden Einrichtungen stammen, die Einjährige Steuerbefreiung bekommen.
Dies lässt sich durch einen entsprechenden Abgabevertrag belegen, der bei Übernahme eines Tieres aus dem Tierschutz abgeschlossen wird.
Jörg Dillmann Fraktionsvorsitzender
Jürgen Barth Stadtverordneter
Julius Geibel Stadtverordneter
Alexander Nebhuth Stadtverordneter