Stavo 18.3:Rede zum Antrag “Offenlage der Vorstandsbezüge bei den städtischen Beteiligungen”

Seit ca. 15 Jahren findet sich im deutschen Sprachgebrauch der Begriff “corporate governance”, der von der Bundesregierung durch die Erstellung des deutschen corporate governance Kodex sogar salonfähig wurde. Der Kodex enthält, wie wir alle wissen, die geltenden Gesetzestexte und Empfehlungen zur Unternehmensführung und Unternehmenskontrolle börsennotierter Unternehmen. Wesentliches Ziel dieses Kodexes ist es, Transparenz zu schaffen. Transparenz zur Kontrolle der Organe, zur Forcierung des Wettbewerbs und zum Schutz der Anleger.
Die Forderung nach Transparenz in allen Prozessen wurde zum Credo, das mittlerweile alle wirtschaftlichen Entwicklungen begleitet und in England und Amerika schon längst zum Standard gehört. So war es auch nicht weiter erstaunlich, dass die Bundesregierung im Juni 2005 endlich die Konsequenz aus ihrer eigenen Empfehlung im corporate governance Kodex zog und einen gesetzlichen Zwang zur Offenlegung der Vorstandsgehälter bei börsennotierten Unternehmen beschloss.

Obwohl man lange darüber diskutieren kann, ob die Anleger tatsächlich einen Erkenntnisgewinn durch die individualisierte Offenlegung der Vorstandsgehälter erlangen, so ist doch festzuhalten, dass der Gesetzgeber, was börsennotierte Unternehmen betrifft, ganz eindeutig festgehalten hat, dass das Grundrecht der Anleger den Vorrang vor dem Persönlichkeitsrecht der Vorstandsmitglieder hat. Das Datenschutzrecht der Vorstandsmitglieder ist subsidiär gegenüber den durch das Aktieneigentum begründeten Informationsrechten der einzelnen Aktionäre.

Diese Verpflichtung zur Veröffentlichung der individuellen Einkünfte wird bei börsennotierten Unternehmen mit der “Schutzbedürftigkeit des als deren Anlegerschaft angesprochenen breiten Publikums” begründet.
Städtische Beteiligungen sind zwar nicht börsennotiert, aber: welches Publikum ist (wenn auch indirekt) als Anlegerschaft breiter betroffen als die Bürgerschaft bei städtischen Unternehmen oder Unternehmens Beteiligungen?
Der Bericht der Wissenschaftsstadt Darmstadt über Beteiligungen an eigenständigen Unternehmen macht bei nahezu allen Geschäftsführern und Vorstandsmitgliedern von der Befreiung nach §286 Absatz 4 HGB Gebrauch. Dies ist paradox, wenn man in Betracht zieht, dass die eigentlichen Besitzer dieser Unternehmen die Bürger dieser Stadt sind, die als indirekte Anleger auch ein ausgesprochen breites Publikum darstellen.

In der HGO heißt es in §123a:”Gehören einer Gemeinde Anteile an einem Unternehmenˆ…, hat sie darauf hin zu wirken, dass die Mitglieder des Geschäftsführungsorgans, eines Aufsichtsrates oder einer ähnlichen Einrichtung jährlich der Gemeinde die ihnenˆ…gewährten Bezüge mitteilen und ihrer Veröffentlichung zustimmen. ˆ…Soweit die ! genannten Personen ihr Einverständnis mit der Veröffentlichung ihrer Bezüge nicht erklären, sind die Gesamtbezüge so zu veröffentlichen, wie sie von der Gesellschaft nach den Vorschriften des HGB in den Anhang zum Jahresabschluss aufgenommen werden.”

Wir haben also zum derzeitigen Zeitpunkt keine rechtliche Möglichkeit, die Vorstände unserer Beteiligungen und deren Tochterunternehmen zur individualisierten Offenlegung zu zwingen, aber die Stadt kann einiges tun (unter Berufung auf §123a HGO), um die individualisierte Offenlegung zum Standard zu machen. Es gilt ein Klima zu schaffen, in dem die einzelnen Vorstände deutlich spüren, dass es längerfristig keinen Sinn macht, gegen die indiviualisierte Offenlegung ihrer Bezüge vorzugehen. Man kann die Bereitschaft zur Offenlegung bei Neueinstellungen vertraglich festhalten.

Die Bundesjustizministerin Zypries sieht jedenfalls dieses Transparenzgebot für Unternehmen der öffentlichen Hand. Ich zitiere: Transparenz bezieht sich auf die innere Struktur kommunaler Unternehmen und ihr Geschäftsgebahrenˆ…, ! Ist Voraussetzung für die demokratische Kontrolle durch gewählte Parlamente und stärkt das Vertrauen der Bürger in die Tätigkeit kommunaler Unternehmen. Der Bundesgerichtshof bejaht den Informationsanspruch des Bürgers.” (Berlin, 18.05.2005)

Wenn also für börsennotierte Unternehmen ein besonderes öffentliches Interesse und damit ein gesteigertes Transparenzgebot angenommen wird, so sollte dies für Unternehmen der öffentlichen Hand erst recht gelten.

Wir stimmen dem Antrag der CDU Fraktion zu und stellen noch einen Ergänzungsantrag, der folgendermaßen lautet:

Der Magistrat der Stadt Darmstadt wird darauf hinarbeiten, dass die Bezüge (feste und variable Bestandteile) der Geschäftsführer/Vorstandsmitglieder und der Mitglieder von Aufsichts- oder Beiräten städtischer Unternehmen und deren Tochterunternehmen oder von Unternehmen mit städtischer Beteiligung und deren Tochterunternehmen veröffentlicht werden können.

Der Magistrat wird bei der jährlichen Vorlage des Beteiligungsberichtes der Stadtverordnetenversammlung über die jeweils erzielten Fortschritte (erlangte Zustimmung der betroffenen Personen bei bestehenden Verträgen bzw. Zustimmung bei neu geschlossenen Verträgen) berichten.

Antrag der CDU-Fraktion vom 07.03.2008 betr. Vorstandsgehälter
Zusatzantrag “Offenlegung der Vorstandsbezüge

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