Antrag – Ergänzung Satzung Zweitwohnungssteuer

Guude zusammen,

wir – wie wahrscheinlich alle anderen fraktionen auch – sind von nem zeitwohnsteuer betroffenen angehaun worden, das es hier wohl noch nachbesserungsbedarf gäbe.
Und recht hadder!
Die stavo hat bei der nachbesserung der satzung (keine steuer für minderjährige in ausbildung) nicht berücksichtigt, das es auch ollere in ausbildung oder ähnlichen lebensumständen „leidenden“ menschen gibt.
Das soll mit unserem (und einem inhaltlich in die gleiche richtung gehenden spd antrag) berichtigt werden.

Antrag – Ergänzung Satzung Zweitwohnungssteuer

Die Stadtverordnetenversammlung möge beschließen:

Der Magistrat wird beauftragt, eine Ergänzung des §3 Abs 1 der Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer im Gebiet der Wissenschaftsstadt Darmstadt („Steuerpflichtig ist jede volljährige Person, die im Stadtgebiet eine Zweitwohnung innehat“) – inhaltlich orientiert an den Kriterien zum Bezug von Kindergeld wie in der Begründung erläutert vorzubereiten und in der nächsten Stadtverordnetenversammlung am 31. Mai 2012 zur Beschlussfassung vorzulegen.

Begründung

Mit Magistrats-Vorlage 2011/0280 hat die Stadtverordnetenversammlung am 30. August 2011 bereits eine Ergänzung der obigen Satzung beschlossen, demzufolge Personen, die noch minderjährig sind von der Pflicht zur Zweitwohnungssteuer befreit sind.

Die wesentliche inhaltliche Begründung damals bezog sich auf Kinder, denen im Rahmen des Unterhaltsrechtes von ihren getrennt lebenden Elternteilen sowohl ein Erst- als auch ein Zweitwohnungsrecht gewährt wird. Die damalige inhaltliche Begründung gilt unverändert.

Die hierzu beschlossene Ergänzung – steuerpflichtig sind nur volljährige Personen – greift jedoch zu kurz, z.B. bei Schülern oder Auszubildenden über 18 Jahren, die bei beiden getrennt lebenden Elternteilen gemeldet sind. Sie unterliegen derzeit der Steuerpflicht – ohne eigenes Einkommen.

Unser Antrag soll diese Lücke schließen und die Pflicht zur Zweitwohnungsteuer an die Kriterien zum Bezug von Kindergeld angleichen.

Im wesentlichen gilt hierfür, dass das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet ist, dass sich die Person in Ausbildung – Schule, berufliche Ausbildung, Studium – befindet, ein freiwilliges soziales Jahr ableistet oder im Bundesfreiwilligendienst beschäftigt sind oder Personen ohne Ausbildungsplatz.

Weitere Begründung mündlich

Fraktion Uffbasse
Jörg Dillmann, Kerstin Lau, Jürgen Barth, Georg Hang, Roswita Emig