Änderungsantrag zum Antrag der UWIGA – Wildtierverbot

Änderungsantrag zum Antrag der UWIGA – Wildtierverbot

Top 19.5 Stadtverordnetenversammlung am 14. März 2013uff_wespe

Die Stadtverordnetenversammlung möge beschließen,
den Beschlussvorschlag im Antrag der UWIGA zu ersetzen durch folgenden Text:
„Punkt 3 des am 11.10.2012 beschlossen Antrags zu diesem Thema (Vorlage-Nr. SV-2012/0060) wird wie folgt geändert:
– Es werden künftig nur noch Zirkusbetriebe in Darmstadt zugelassen, die keine Wildtiere mitführen, die in der Entschließung des Bundesrates vom 25.11.2011 (BR Drucksache 565/11) zum Verbot der Haltung bestimmter wild lebender Tierarten im Zirkus (Affen, Elefanten, Großbären, Giraffen, Nashörner, Flusspferde) genannt sind.
– Zirkusbetrieben, die Wildtiere nach oben genannten Kriterien mit sich führen, werden keine städtischen Gelände mehr zur Verfügung gestellt.“
– Zirkusse müssen zukünftig ihrem Antrag auf Genehmigung des Gastspieles ein schlüssiges Sicherheitskonzept hinsichtlich Stabilität und Ausbruchssicherheit der Transporter, der Stallzelte und Gehege beilegen, ebenso eine gültige Haftpflichtpolice.“

Begründung:


Das Verwaltungsgericht Darmstadt hat mit Beschluss vom 19.2.2013 einem Eilantrag des Zirkus Krone stattgegeben, trotz des Auftrittsverbotes der Stadt Darmstadt, ein Zirkusgastspiel durchzuführen. Als Urteilsbegründung wurden folgende Punkte aufgeführt:
1) Das Grundrecht der Berufsfreiheit der Antragstellerin.
2) Eine Änderung der entsprechenden „Widmung“ des Platzes sei erst durch den vorgenannten Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 11.10. 2012 erfolgt. Der Zirkus Krone habe aber bereits am 12.07.2012 unter Vorlage des Programmheftes einen verbindlichen Nutzungsantrag bei der Stadt gestellt, sodass dieser darauf habe vertrauen dürfen, ohne Einschränkung seines Programms den Messplatz nutzen zu dürfen.
3) “Tierschutzrechtliche Missstände” seien im Falle des Zirkus Krone nicht aktenkundig.
4) Das Selbstverwaltungsrecht der Gemeinde sei keine ausreichende Rechtsgrundlage für einen Grundrechtseingriff. Der Gemeinde obliege eine Neutralitätspflicht im politischen, weltanschaulichen und moralischen Bereich. Wildtierhaltung falle in diesen allgemeinpolitischen Bereich.

Zu Punkt 1):
Durch die Beschränkung auf die im Bundesratsbeschluss genannten 6 Wildtierarten ist der Eingriff auf die Berufsfreiheit als geringfügig zu beurteilen.
Es handelt sich lediglich um eine marginale Berufseinschränkung, die keinen Eingriff in die Berufswahl darstellt. Zumal der betroffene Personenkreis durch seine bisherige Arbeit mit Tieren nicht nur auf eine Tierart beschränkt ist.
Die hessische Landestierschutzbeauftragte erklärt in Ihrer Information vom 29.10.2012 an Städte und Gemeinden dazu:
„Der Beruf des Tierlehrers ist i. d. R. nicht auf die Arbeit mit einer bestimmten Tierart oder mehreren bestimmten Tierarten beschränkt.
Viele Tierlehrer arbeiten mit mehreren Tierarten, teils verteilt auf ihre berufliche Laufbahn, teils gleichzeitig. Manche Tierlehrer haben sich allerdings auf wenige Tierarten oder eine bestimmte Tierart spezialisiert, dies insbesondere bei sehr ausdifferenzierten Tiernummern. Ein Tierlehrer hat aber i. d. R. die Möglichkeit, eine Tierart, mit der er arbeitet, zu wechseln und seine Kenntnisse und Fähigkeiten bei einer anderen Tierart anzuwenden.
Insoweit stellen Verbote oder die Einschränkung der Haltung bestimmter Arten wildlebender Tiere im Zirkus keinen Eingriff in die Berufswahlfreiheit dar.
Es handelt sich nach den hier vorliegenden Erkenntnissen vielmehr um einen Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit, der durch vernünftige Erwägungen des Gemeinwohls, hier den Schutz der von dem Verbot oder einer Beschränkung erfassten Tiere, gerechtfertigt sein kann.“
Weiter heißt es:
„Auch ist festzuhalten, dass der Beruf des Tierlehrers/-lehrerin kein Ausbildungsberuf ist und keinerlei Fortbildungsvorgaben unterliegt. Der entsprechende Personenkreis eignet sich sein Wissen i. d. R. durch Eigenschulung und Tradition an. Anders als für Akrobaten gibt es auch keine Ausbildungsstätte, in denen zeitgemäßes Wissen über Tiere vermittelt würde.“

Zu Punkt 2):
Der Ansicht des Verwaltungsgerichtes kann hier nicht widersprochen werden.

Zu Punkt 3):
Im Gegensatz zu den dem Verwaltungsgericht vorliegenden Informationen, ist der Zirkus Krone nicht nur öffentlich sondern auch behördlich mehrfach und über Jahre hinweg wegen Verstößen gegen die Tierschutzbestimmungen angemahnt worden.
Auch in Darmstadt wurde 2009 Zirkusdirektorin Christel Sembach-Krone wegen „zwei fahrlässigen Verstößen gegen §18 I Nr.1 Tierschutzgesetz“ aufgrund der mangelhaften Pferde- und Elefanten¬haltung vom Amtsgericht Darmstadt zu einem Bußgeld verurteilt (Az. 233 OWi 1489 Js 22971/07, 18.02.2009).
Die Beschränkung des Verbotes auf lediglich 6 der am schwierigsten zu transportierenden und haltenden Wildtierarten (Affen(nicht menschliche Primaten), Elefanten, Großbären, Giraffen, Nashörner und Flusspferde ) ist daher nicht als ein Eingriff in das Grundrecht der Berufswahlfreiheit zu werten.
Dies sollte gerade im Hinblick der Stellung des Tierschutzes als Staatsziel (Artikel 20a GG) sehr wohl im Ermessensspielraum einer Kommune liegen.

Zu Punkt 4)
Im Gegensatz zu den Ansichten des Verwaltungsgerichtes sehen wir sehr wohl auch die Gemeinde, als Vertreterin ihrer Bürger und Bürgerinnen, in der Pflicht bei Verstößen gegen Moral, Gleichbehandlung, Freiheit Stellung zu nehmen.
So sollten wir auch, stellvertretend für die Darmstädter Bürger und Bürgerinnen, gegen Rassismus, Sexismus, Gewalt und auch Tierquälerei im Rahmen unserer Möglichkeiten handeln.
Diese Möglichkeit gibt uns das Selbstverwaltungsrecht.
Wie zu Punkt 1) erklärt, ist die Einschränkung des Verbotes auf lediglich 6 Wildtierarten kein Eingriff auf das Grundrecht der Berufsfreiheit.
Der Tierschutz dagegen ist Grundgesetz.

Zum geforderten Sicherheitskonzept und Haftpflichtversicherung
Zirkusse führen unter anderem auch gefährliche Wildtiere mit sich, die oftmals nur unter minimalen Sicherheitsvorkehrungen am Gastspielort gehalten werden. Aufgrund der Reisetätigkeit sind die Einfriedungen leicht aufbau- und abbaubar sowie schnell zerlegbar und nicht stabil im Boden verankert.
Im Vergleich zu den üblichen Sicherheitsstandards für Zoologische Gärten sind die Standards für Zirkusse in den meisten Fällen nicht erkennbar.
Zahlreiche Beispiele über Ausbrüche und Verletzungen von Personen sind bekannt (u.a. Bärenvorfall in Kassel 2009, Verletzung eines Jungen durch einen Elefanten Anfang Oktober 2012 in Baden-Württemberg).

Weitere Begründung mündlich

Fraktion Uffbasse
Kerstin Lau, Georg Hang, Wieland Weise, Sebastian Schmitt, Markus Hintzen