Entgegen der oft gehörten Annahme, es gehe darum, straffällig gewordene Ausländer*innen (§§ 53 u. 54 AufenthG) abzuschieben, richtet sich Abschiebungshaft i.S. des §62 AufenthG vornehmlich gegen Menschen, die aufgrund eines abgelehnten Asylantrags o.ä abgeschoben werden
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